Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) – Metall-Lohnfertigung (B2B)
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich für sämtliche Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen. Sie finden auch auf zukünftige Geschäftsbeziehungen Anwendung. Abweichende Bedingungen des Käufers werden nur wirksam, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.
1.2 Diese Bedingungen gelten ausschließlich im Geschäftsverkehr mit Unternehmern.
1.3 Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Ware zustande. Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.
2. Angebot, Vertragsinhalt und Lieferung
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Technische Angaben, Beschreibungen und sonstige Informationen stellen zunächst keine verbindlichen Zusicherungen dar.
2.2 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Eine Weitergabe an Dritte ist nicht zulässig.
2.3 Öffentliche Aussagen von uns, Herstellern oder deren Erfüllungsgehilfen werden nur Vertragsbestandteil, wenn im Vertrag ausdrücklich darauf Bezug genommen wird.
2.4 Lieferfristen beginnen erst nach vollständiger Klärung aller Ausführungsdetails und setzen die rechtzeitige Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Käufers voraus.
2.5 Bei schuldhafter Überschreitung vereinbarter Lieferfristen hat der Käufer uns schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens 14 Tagen einzuräumen.
2.6 Werden wir selbst trotz rechtzeitigem und ordnungsgemäßem Einkauf nicht beliefert, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
2.7 Maßgeblich für den Lieferumfang ist ausschließlich der Vertrag. Technische Änderungen sowie Abweichungen in Form oder Farbe bleiben vorbehalten, soweit sie zumutbar sind. Teillieferungen sind zulässig.
2.8 Rahmenverträge und Abrufaufträge Bei Abschluss von Rahmen- oder Abrufverträgen verpflichtet sich der Käufer, die vereinbarte Gesamtmenge innerhalb der festgelegten Laufzeit abzunehmen. Sofern keine abweichenden Abruffristen vereinbart sind, ist die Abnahme spätestens innerhalb von 12 Monaten oder 24 Monate nach Absprache, nach Vertragsabschluss zu erfüllen.
Werden Abrufe nicht oder nicht vollständig innerhalb der Frist getätigt, sind wir berechtigt:
- die noch nicht abgerufene Menge nach vorheriger Ankündigung herzustellen und zu liefern,
- die Ware auf Kosten und Risiko des Käufers einzulagern oder
- hinsichtlich der Restmenge vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Bei Rahmenverträgen behalten wir uns Preisänderungen vor, sofern sich Material-, Energie-, Lohn- oder Beschaffungskosten nach Vertragsabschluss wesentlich verändern und die Lieferung später als 4 Monate erfolgt.
2.9 Fertigung nach Kundenunterlagen / Zeichnungen
Erfolgt die Fertigung nach Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Vorgaben des Käufers, ist dieser allein für deren Richtigkeit, Vollständigkeit und technische Eignung verantwortlich. Wir sind nicht verpflichtet, Unterlagen auf technische Umsetzbarkeit oder Zweckmäßigkeit zu prüfen, sofern keine ausdrückliche Vereinbarung hierzu besteht.
2.10 Toleranzen und handelsübliche Abweichungen
Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, gelten branchenübliche Toleranzen. Unerhebliche Abweichungen in Maß, Gewicht, Farbe, Oberfläche oder Ausführung berechtigen nicht zu Beanstandungen, sofern die Gebrauchstauglichkeit nicht beeinträchtigt ist.
2.11 Werkzeuge, Vorrichtungen und Fertigungsmittel
Von uns hergestellte oder beschaffte Werkzeuge, Vorrichtungen oder Sonderbetriebsmittel bleiben, sofern nicht anders vereinbart, unser Eigentum – auch wenn anteilige Kosten vom Käufer getragen wurden. Eine Herausgabe erfolgt nicht.
2.12 Mehr- und Mindermengen bei Serienfertigung
Bei Serien- oder Massenfertigung sind branchenübliche Mehr- oder Mindermengen von bis zu ±10 % zulässig. Abgerechnet wird die tatsächlich gelieferte Menge.
2.13 Prüfungen und Abnahmen
Sofern eine Abnahme vereinbart ist, erfolgt diese im Werk des Verkäufers. Unterbleibt die Abnahme trotz Fristsetzung, gilt die Ware als genehmigt und abgenommen.
2.14 Freigaben, Zeichnungen und Produktionsstart
Die Fertigung beginnt erst nach vollständiger technischer Klärung aller Ausführungsdetails. Dies umfasst insbesondere Zeichnungen, Spezifikationen, Toleranzen, Materialien und gegebenenfalls Freigabemuster.
Der Käufer ist verpflichtet, sämtliche technischen Unterlagen vor Produktionsfreigabe zu prüfen und schriftlich freizugeben. Mit der Freigabe übernimmt der Käufer die Verantwortung für die Richtigkeit der freigegebenen Inhalte.
Nach Produktionsfreigabe sind nachträgliche Änderungen nur nach gesonderter Vereinbarung möglich.
2.15 Änderungen während der laufenden Fertigung (Change Management)
Nach Beginn der Fertigung sind Änderungen nur im gegenseitigen Einvernehmen möglich.
Änderungen können Auswirkungen auf:
- Lieferzeit
- Preis
- Materialbeschaffung
- bereits begonnene Produktion
haben und werden gesondert berechnet.
Bereits produzierte oder in Bearbeitung befindliche Teile sind vom Änderungswunsch ausgeschlossen und werden voll berechnet.
2.16 Stillstand, Verzögerung und Mitwirkungspflichten
Verzögerungen, die durch fehlende Mitwirkung des Käufers entstehen (z. B. fehlende Freigaben, Unterlagen, Entscheidungen), verlängern Lieferfristen entsprechend.
Entstehende Mehrkosten (z. B. Lagerung, Produktionsunterbrechung, Umrüstzeiten) gehen zu Lasten des Käufers.
2.17 Serienanlauf und Erstbemusterung
Sofern eine Erstbemusterung vereinbart ist, erfolgt die Serienfreigabe erst nach schriftlicher Freigabe durch den Käufer.
Ohne ausdrückliche Freigabe gilt die Ware als nicht serienfreigegeben. Eine Nutzung oder Weiterverarbeitung erfolgt in diesem Fall auf eigenes Risiko des Käufers.
2.18 Reklamationen bei Serienlieferungen
Reklamationen sind auf eindeutig nachweisbare Produktions- oder Materialfehler beschränkt.
Keine Gewährleistung besteht insbesondere für:
- unsachgemäße Weiterverarbeitung
- falsche Lagerung oder Handhabung beim Käufer
- Änderungen durch den Käufer oder Dritte
- Abweichungen innerhalb vereinbarter Toleranzen
Bereits verarbeitete oder eingebaute Ware ist von der Reklamation ausgeschlossen, sofern der Mangel bei Wareneingang erkennbar gewesen wäre.
2.19 Prüf- und Mitteilungspflichten (erweitert)
Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Eingang zu prüfen.
Erkennbare Mängel sind innerhalb der Rügefrist vollständig und nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. Fotos, Chargenangaben, Fehlerbeschreibung).
Spätere Reklamationen, insbesondere nach Verarbeitung oder Weiterverkauf, sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
2.20 Produktionsunterlagen und Verantwortung
Alle vom Käufer bereitgestellten Unterlagen (Zeichnungen, CAD-Daten, Stücklisten etc.) gelten als verbindliche Grundlage der Fertigung.
Eine technische Prüfung durch uns erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Für Konstruktionsfehler oder unvollständige Angaben haftet ausschließlich der Käufer.
2.21 Werkzeug- und Prozessfreigabe
Werkzeuge, Vorrichtungen und Produktionsprozesse gelten erst nach erfolgreichem Anlauf als freigegeben.
Abweichungen im Anlaufprozess, die technisch bedingt sind und im Rahmen üblicher Industriepraxis liegen, berechtigen nicht zur Mängelrüge.
2.22 Produktionsbedingte Abweichungen
Im Rahmen der Serienfertigung sind technisch unvermeidbare Schwankungen zulässig, insbesondere bei:
- Maßhaltigkeit innerhalb Toleranzen
- Oberflächenbeschaffenheit
- Farbnuancen
- Materialchargen
Diese stellen keinen Mangel dar, sofern die Funktion nicht beeinträchtigt ist.
2.23 Haftungsbegrenzung in der Fertigung (erweitert)
Die Haftung für Produktionsfehler ist ausgeschlossen, soweit diese auf unklare, fehlerhafte oder unvollständige Vorgaben des Käufers zurückzuführen sind.
Für mittelbare Schäden, Produktionsausfälle oder Folgeschäden wird keine Haftung übernommen, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
3. Stornierung, Unterbrechung und Kündigung
3.1 Eine Stornierung oder Kündigung ist nur bis zur Fertigstellung des Produkts möglich. In diesem Fall können wir die bis dahin entstandenen nachweisbaren Kosten sowie einen anteiligen Gewinn verlangen.
3.2 Eine Unterbrechung (Sistierung) wird maximal für 3 Monate gewährt. Danach gilt der Auftrag als storniert.
4. Preise
4.1 Alle Preise verstehen sich ab Werk zuzüglich Verpackung, Versand und Nebenkosten.
4.2 Verpackungen werden nicht zurückgenommen.
4.3 Lieferungen erfolgen nach individueller Abstimmung.
4.4 Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird gesondert ausgewiesen.
4.5 Mindestauftragswert: 25 € netto. Bei Unterschreitung wird ein Mindermengenzuschlag von 50 € berechnet.
4.6 Preisgrundlagen bei Serien / Fertigung Preise basieren auf den zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültigen Material-, Energie- und Lohnkosten. Bei längeren Fertigungs- oder Rahmenvertragslaufzeiten behalten wir uns eine Anpassung bei erheblichen Kostenänderungen vor.
5. Zahlungsbedingungen
5.1 Rechnungen sind – sofern nicht anders vereinbart – innerhalb von 14 oder 30 Tagen netto zahlbar. Vorkasse oder Abschlagszahlungen können verlangt werden.
5.2 Bei Zahlungsverzug berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz oder den tatsächlichen banküblichen Kreditzins.
5.3 Dem Käufer bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
5.4 Bei Zahlungsverzug oder Verschlechterung der Vermögenslage dürfen weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse erfolgen. Bei Nichtleistung können wir vom Vertrag zurücktreten.
5.5 Bei unberechtigtem Rücktritt des Käufers werden 30 % des Bruttoauftragswertes als pauschaler Schadenersatz fällig, sofern kein geringerer Schaden nachgewiesen wird.
5.6 Aufrechnung und Zurückbehaltung sind nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
6. Gefahrübergang und Versand
6.1 Die Gefahr geht spätestens mit Übergabe an den Transporteur auf den Käufer über. Die Versandart wird mangels Vereinbarung durch den Verkäufer bestimmt.
Bei werkvertraglichen Leistungen oder Abnahmen gilt der Gefahrübergang spätestens mit Anzeige der Fertigstellung bzw. Abnahmebereitschaft als erfolgt, auch wenn die Abnahme noch aussteht.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen unser Eigentum.
7.2 Verarbeitung oder Umbildung erfolgt für uns als Hersteller.
7.3 Bei Verbindung mit anderen Waren erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte.
7.4 Weiterverkauf ist nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zulässig.
7.5 Forderungen aus Weiterverkauf werden bereits jetzt an uns abgetreten.
7.6 Der Käufer darf Forderungen bis auf Widerruf einziehen.
7.7 Pfändungen oder Zugriffe Dritter sind unverzüglich mitzuteilen.
7.8 Übersteigen Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 %, geben wir Sicherheiten nach Wahl frei.
7.9 Bei Vertragsverletzung dürfen wir die Ware zurücknehmen.
Erweiterter Eigentumsvorbehalt gilt auch für durch Verarbeitung entstehende neue Produkte sowie für daraus entstehende Forderungen aus Weiterveräußerung.
8. Mängelrüge
Beanstandungen wegen falscher oder unvollständiger Lieferung müssen spätestens 7 Tage nach Wareneingang schriftlich erfolgen.
9. Gewährleistung und Haftung
9.1 Es gelten die Untersuchungs- und Rügepflichten nach § 377 HGB.
9.2 Bei Mängeln leisten wir Nacherfüllung nach Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
9.3 Scheitert die Nacherfüllung, kann der Käufer mindern oder zurücktreten.
9.4 Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, außer bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Personenschäden oder nach Produkthaftungsgesetz.
9.5 Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
9.8 Fertigungs- und Zeichnungsvorgaben Für Fehler, die auf unvollständige oder fehlerhafte Vorgaben des Käufers zurückzuführen sind, wird keine Haftung übernommen.
10. Gerichtsstand und Recht
10.1 Gerichtsstand ist – sofern zulässig – der Sitz des Verkäufers.
10.2 Erfüllungsort ist der Sitz des Verkäufers.
10.3 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
11. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die unwirksame Regelung ist durch eine wirtschaftlich möglichst gleichwertige zu ersetzen.